AGB

AGB LTK Landtechnik

LTK Landtechnik Kathendorf

LTK Land- und Kommunaltechnik Kathendorf GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Landmaschinen und Schleppern (Reparaturbedingungen)

Allgemeines

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält, bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftagsschein bzw. im Bestätigungsschreiben aufgenommen werden. Im Auftragssschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen und Erweiterungen des Instandsetzungsauftrages können auch mündlich erfolgen.

Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und ggfs. Überprüfungs-

fahrten vorzunehmen.

Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlsuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann aus Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat insbesondere weil:

der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;

der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich, verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein oder wird ein voraussichtlicher Fertigstellungstermin schuldhaft um 7 Tage überschritten, so hat er auf Verlagen dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu erstatten: ein weitergehender Verzugs-schadenersatz ist außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa Streiks, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkung von Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sorgfältiger Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, im Betrieb des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt dieses auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überprüfung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tag.

Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Berechnung des Auftrages und Zahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, soweit dies mit dem Auftraggeber vereinbart ist.

Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, muss schriftlich und unverzüglich nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist bei Abnahme, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig und hat grundsätzlich ohne Abzug in bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es lieg ein rechtskräftiger Titel vor, oder die Gegenforderung ist unbestritten.

Verzugszinsen werden mit 2 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.

Gewährleistungen

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend umschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese Abnahme vorbehält.

Für Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Abnahme gemeldet wird.

Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Löhne, Material-, Fracht-, sowie alle sonstigen Kosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.

Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle, der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

Für die Instandsetzungen, die auf Wunsch des Auftraggebers nur behelfsmäßig vorgenommen werden, wir keine Gewähr geleistet.

Keine Gewähr wird übernommen für:

Schäden, die trotz entsprechender Aufforderung des Auftragnehmers diesem nicht unverzüglich vom Auftraggeber (Kunde) gemeldet werden.

Schäden, für die der Auftraggeber trotz entsprechenden Verlangens des Auftragnehmers nicht nachweist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme des Gegenstandes vorhanden war.

Haftung – Verjährung – Probefahrt

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer Eigenschaftszusicherung, grobes Verschulden des Auftragnehmers oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Erfüllungs-hilfen oder Stellvertreter, gleiches gilt in den Fällen, in denen die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers mit der fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht begründet wird.

Alle Ansprüche verjähren ½ Jahr nach Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber.

Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrtlenkt.

Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

An allen eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Tauschaggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als diese den Wert der zur sichernden Forderungen um 10 % übersteigen.

Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtlich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber jedoch als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, soll der Hauptsitz des Auftragnehmers in den vorstehenden Fällen maßgebend sein.